Satzung
Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.
Satzungsänderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.11.2024
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter der Nummer VR 10799
(Die Satzungsänderung löst die bisherige Fassung vom 19.01.2022 ab)
§ 1 Name, Sitz, Unabhängigkeit & Gleichstellung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.“ Er ist der Zusammenschluss der Träger von Volkshochschulen im Sinne des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und trägt den Zusatz e. V.
(4) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er wirkt allen Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität entgegen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in Nordrhein-Westfalen. Dies geschieht insbesondere durch:
a) Vertretung der Mitglieder in Fachfragen gegenüber dem Landtag, der Landesregierung, Institutionen und Organisationen
b) Information der Öffentlichkeit über Aufgaben, Ziele und Leistungen der Volkshochschulen sowie Veröffentlichungen zur Praxis der Volkshochschulen
c) Förderung der Zusammenarbeit der Volkshochschulen untereinander und mit den sonstigen Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens sowie mit anderen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung
d) Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen insbesondere für haupt-, frei- und nebenberufliche Mitarbeitende der Volkshochschulen
e) Durchführung von Untersuchungen zur Weiterbildung sowie zur Arbeit der Volkshoch-schulen
f) Beratung und Unterstützung bei der Errichtung, der Fortführung und dem Ausbau von Volkshochschulen
g) Veranstaltung von Tagungen und Fachkonferenzen
h) Erarbeitung und Erprobung von Konzepten im Rahmen der öffentlichen Weiterbildung, Entwicklung von Zertifikaten und anderen Weiterbildungsabschlüssen sowie Vorbereitung und Durchführung von Zertifikatsprüfungen
i) Gründung und Unterhaltung aller für die Verwirklichung der Vereinszwecke erforderlichen Einrichtungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Träger von Volkshochschulen im Sinne des WbG werden. Träger von Weiterbildungseinrichtungen mit Internatsbetrieb, die am 12. Dezember 1989 Mitglied des Vereins waren, können ihre Mitgliedschaft fortführen.
(2) Über Aufnahmeanträge, die in Textform an das Präsidium des Vereins zu stellen sind, entscheidet das Präsidium. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Zugang einer Bestätigung des Präsidiums in Textform darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch das Präsidium entscheidet auf erneuten in Textform zu stellenden Antrag, der vom Präsidium mit der Ladung zur nächsten Mitgliederversammlung an die Mitglieder weiterzuleiten ist, die nächste Mitglieder-versammlung.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins zu nutzen und gemäß dieser Satzung Vertreter*innen in die Organe des Vereins zu entsenden.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in seiner Arbeit zu unterstützen und mit den anderen Mitgliedern an der gemeinsamen Erreichung des Vereinszwecks mitzuwirken.
(6) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags kann sich nach Merkmalen der einzelnen Mitglieder richten.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
(8) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist bis zum 31.12. des vorangehenden Geschäftsjahres in Textform gegenüber dem Präsidium zu erklären.
(9) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) durch sein Verhalten die Zwecke und/oder Ziele des Vereins schädigt,
b) in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt oder
c) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Zahlungsaufforderung des Vorstandes in Textform mehr als zwölf Monate in Rückstand gerät.
(10) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium, nachdem das betroffene Mitglied mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung in Textform über die anstehende Beschlussfassung mit Begründung informiert und dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in Textform bis eine Woche vor Beschlussfassung gegeben worden ist.
(11) Der Ausschluss durch Beschluss des Präsidiums wird wirksam durch Zugang einer Ausschlussmitteilung des Präsidiums in Textform. Gegen den Ausschluss durch das Präsidium ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich, die über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Berufung hat in Textform binnen eines Monats nach Zugang des Präsidiumsbeschlusses zu erfolgen.
Geht die Berufung bis spätestens einen Monat vor Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung zu, hat diese nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden; andernfalls hat die übernächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird wirksam durch Zugang einer entsprechenden Mitteilung des Präsidiums an das Mitglied.
§ 4 Organe des Vereins
(1) Der Verein verfügt über folgende Organe und Gremien:
a) Mitgliederversammlung
b) Bezirksarbeitsgemeinschaften
c) Präsidium
d) Aufsichtsrat
e) Vorstand
f) Besonderer Vertreter nach § 30 BGB
g) Kommissionen
h) Prüfungsausschuss
(2) Bei den gewählten Mitgliedern von Organen und Gremien soll eine diverse Besetzung mit mindestens 50 % Frauenanteil erfolgen, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung vorsieht.
(3) Für die Organsitzungen und Beschlussfassungen der Organe gelten folgende Regelungen:
Organsitzungen und Beschlussfassungen erfolgen in Präsenz. Abweichende Verfahren können der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit für die Mitgliederversammlung, der Vorstand einstimmig für seine und ansonsten die Vorsitzenden der Organe für einzelne Sitzungen ihrer jeweiligen Organe beschließen, soweit die Organe dies für Ihre Sitzungen oder bestimmte Beschlussgegenstände nicht mehrheitlich beschließen oder ablehnen. Die Zuschaltung Abwesender zu Organsitzungen ist ohne gesonderte Beschlussfassung mit Zustimmung des/der jeweiligen Vorsitzenden zulässig.
a) Zulässig sind als abweichende Verfahren für Organsitzungen Veranstaltungen mit elektronisch vermittelter Teilnahme (z.B. Videokonferenz, Telefonkonferenz) sowie hybride Veranstaltungsformate mit alternativen Teilnahmemöglichkeiten.
b) Zulässig sind als abweichende Beschlussverfahren elektronisch vermittelte (z.B. per Handzeichen in der Videoübertragung, Telefon, Abstimmungssoftware, E-Mail) oder schriftliche Abstimmungen, auch im Umlaufverfahren bzw. Sternverfahren oder als nachgereichte Stimmabgabe zu Organsitzungen. Für die Stimmabgabe außerhalb von Organsitzungen kann eine Frist von bis zu zwei Wochen festgesetzt werden. Hybride Abstimmungen sind zulässig. Die erforderlichen Mehrheitsquoten ändern sich durch die Art der Abstimmung nicht; § 32 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
c) Beschlussfassungen ausschließlich außerhalb von Organsitzungen (z.B. schriftliches Umlaufverfahren, elektronische Abstimmung ohne Versammlung) sind nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Organmitglieder, bei Vorstandsbeschlüssen alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
d) In der Einladung ist auf die Form der Versammlung bzw. Beschlussfassung hinzuweisen. Zugangsdaten (z.B. zu Videokonferenzen, Abstimmungssoftware) und alle weiteren erforderlichen Informationen sind den Organmitgliedern rechtzeitig mitzuteilen. Online zugeschaltete Organmitglieder gelten als anwesend. Die Organmitglieder sind verpflichtet, einen Missbrauch ihrer Zugangsmöglichkeit zu verhindern.
e) Die Organe können Verfahrensordnungen für ihre Organsitzungen und Beschlussfassungen, insbesondere zu den abweichenden Verfahren, erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
f) Ein Organmitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihr/ihm, ihrem/seinem Ehepartner oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
g) Über die Beschlüsse, die im Wortlaut festzuhalten sind, und den wesentlichen Verlauf der Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sie werden von der Versammlungsleitung und der Protokollführung autorisiert. Die Protokolle sind den Organmitgliedern zeitnah zugänglich zu machen; Einwendungen sind nur innerhalb eines Monats ab Zugang möglich.
(4) Bereits bei Anschein einer Interessenkollision haben Organmitglieder ihre*n Vorsitzende*n, der besondere Vertreter den Vorstand und Vorstands-, Aufsichtsrats- und Präsidiumsmitglieder ihr Organ sowie das Präsidium unverzüglich zu informieren und sich der weiteren Mitwirkung zu enthalten. Einzelheiten können in Geschäftsordnungen geregelt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus Vertreter*innen der Träger gemäß WbG, die Mitglieder im Verein sind.
Die Vertretung der kommunalen Träger in der Mitgliederversammlung erfolgt entsprechend den jeweils für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften. Weiterbildungseinrichtungen mit Internatsbetrieb werden durch den jeweiligen Rechtsträger vertreten. Wird ein Träger als Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht durch die*den Leiter*in der Volkshochschule vertreten, so kann die*der Leiter*in an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen ohne Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder des Vereins üben ihr Stimmrecht in Mitgliederversammlungen aus. Mitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 haben ein Mehrstimmrecht und zwar Träger von Volkshochschulen im Sinne des WbG mit
a) bis zu einer Bevölkerungszahl von 150.000 mit 2 Stimmen,
b) bis zu einer Bevölkerungszahl von 300.000 mit 4 Stimmen und
c) über einer Bevölkerungszahl von 300.000 mit 6 Stimmen.
Die Stimmen eines Mitgliedes mit Mehrstimmrecht können bei jeder Stimmabgabe nur einheitlich abgegeben werden. Mitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 haben jeweils eine Stimme. Stimmrechtsübertragung und eine weitere Stimmrechtsakkumulation sind nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, diese Satzung sieht für die Wirksamkeit bestimmter Beschlussgegenstände ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Hat bei Wahlen niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden kandidierenden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige Person, die die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmzahl findet unverzüglich eine zweite Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmzahl in der zweiten Stichwahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall mit einfacher Mehrheit ein abweichendes Wahlverfahren, auch Verhältnis- und Blockwahl, beschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt, wenn es erforderlich ist, in der Regel aber einmal im Jahr.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Stimmen der Mitglieder oder alle Vorsitzenden der Bezirksarbeitsgemeinschaften gemeinsam oder das Präsidium oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen beim Aufsichtsrat in Textform beantragen oder dieser sie für nötig erachtet. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung tagen. Sofern eine formgerecht beantragte Versammlung vom Aufsichtsrat nicht fristgerecht einberufen wird, kann der Vorstand sie ersatzweise unter Angabe des Sachverhalts einberufen.
(7) Der Termin für die ordentlichen Mitgliederversammlungen wird von der*dem Präsident*in spätestens acht Wochen vorher bekanntgegeben. Zu allen Mitgliederversammlungen wird von der*dem Präsident*in spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Zusendung bis dahin eingegangener Anträge in Textform eingeladen. Anträge, die nach Versand der Tagesordnung in der Geschäftsstelle eingegangen sind, müssen den Mitgliedern unmittelbar, zum Beispiel durch Bereitstellung in einem Intranet, zur Kenntnis gebracht werden. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins in Textform vorliegen. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit zusätzliche Anträge zur Behandlung zulassen, wenn diese nicht rechtzeitig vorgelegt werden konnten und sich auf die vorher bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte sowie dazu gestellten Anträge beziehen.
(8) Der Aufsichtsrat kann in dringenden Fällen durch Beschluss die Ladungsfrist des vorstehen-den Absatzes abkürzen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(9) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Wahlvorschläge einzureichen und Beschlussanträge zu stellen. Das gleiche Recht steht der*dem Präsident*in und den Vizepräsident*innen sowie dem Präsidium, dem Vorstand und den Bezirksarbeits-gemeinschaften – jeweils vertreten durch ihre Vorsitzenden – zu.
(10) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmen vertreten ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung nach Abs. 7 Satz 2 einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn auf diesen Umstand in der Einladung hingewiesen wurde und soweit die Tagesordnung identisch ist.
(11) Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Präsident*in oder einer von ihr*ihm bestimmten Person geleitet, solange die Mitgliederversammlung keine andere Versammlungsleitung bestimmt.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die grundlegende Verbandsstrategie
b) Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Finanzplan
c) Entscheidung über ihr vom Vorstand, Präsidium oder Aufsichtsrat vorgelegte Beschlussgegenstände
d) Wahl/Berufung der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Präsidiums nach § 8 Abs. 2 a), e) und f) sowie des Aufsichtsrats mit einfacher Mehrheit, Festlegung von Funktionen in Präsidium und Aufsichtsrat, Abwahl der gewählten Mitglieder des Präsidiums mit Dreiviertelmehrheit
e) Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Deutschen Volkshochschul-Verbandes (DVV)
f) fakultativ Wahl und Abwahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Festlegung des Prüfungsauftrags
g) Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses sowie ggf. Erweiterung des Prüfungsauftrags beispielsweise um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
h) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Berichts des Aufsichtsrats und des Berichts des Prüfungsausschusses
Der Geschäftsbericht umfasst auch den Jahresabschluss. Die*der Wirtschaftsprüfer*in stellt den Jahresabschluss vor und berichtet persönlich über wesentliche Prüfungsfeststellungen und die Erteilung des Testats. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit auf die persönliche Vorstellung des Jahresabschlusses für das Berichtsjahr und das laufende Jahr verzichten.
i) Entlastung von Präsidium, Aufsichtsrat und Vorstand
j) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags
k) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3
l) Beschlussfassung über eine über die Erstattung nachgewiesener, angemessener Fremdauslagen hinausgehende Vergütung des Sach- und/oder Arbeitsaufwands des Präsidiums und des Aufsichtsrates
m) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 7 Bezirksarbeitsgemeinschaften
(1) Die Bezirksarbeitsgemeinschaften sind die Zusammenschlüsse der Mitglieder eines Regierungsbezirks.
(2) Die Bezirksarbeitsgemeinschaften beraten pädagogische und organisatorische Fragen. Sie pflegen den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern, fördern die überörtliche Zusammenarbeit der Mitglieder des Bezirks und beraten über Anregungen einzelner Mitglieder. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften können Fortbildungsveranstaltungen anbieten, für die der Verein Mittel im Rahmen seines Wirtschaftsplans bereitstellt.
(3) Die Bezirksarbeitsgemeinschaften tagen in Sitzungen mindestens zweimal im Jahr. Eine Sitzung sollte vor Ende der Antragsfrist der Mitgliederversammlung stattfinden. Die jeweiligen Vorsitzenden der Bezirksarbeitsgemeinschaften, hilfsweise der Vorstand, laden mit Angabe der Tagesordnung die Bezirksmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen zu den Sitzungen der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein. Sie ist binnen drei Wochen auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. An den Sitzungen der Bezirksarbeitsgemeinschaften nimmt in der Regel ein Mitglied des Vorstandes teil und berichtet dort über die Arbeit des Vereins.
(4) Die Bezirksarbeitsgemeinschaften wählen eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung. Wählbar sind nur Leitungen oder stellvertretende Leitungen von Volkshochschulen. Es gelten die Amtsdauer und Begrenzung der unmittelbaren Wiederwahl des Aufsichtsrats. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet in der nächsten Sitzung eine Nachwahl statt.
§ 8 Präsidium
(1) Das Präsidium trifft strategische Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen. Es überwacht die Arbeit des Aufsichtsrats und erteilt ihm die zur Umsetzung der verbandspolitischen Entscheidungen notwendigen Weisungen.
(2) Das Präsidium setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) die*der Präsident*in und zwei Vizepräsident*innen (Stellvertretung)
Unter den drei Personen soll nicht nur ein Geschlecht vertreten und mindestens zwei Personen Leiter*in einer Volkshochschule sein.
b) fünf Vorsitzende der Bezirksarbeitsgemeinschaften, im Verhinderungsfall vertreten durch die Stellvertretung
c) drei von den kommunalen Spitzenverbänden entsandte Vertretungen
d) bis zu vier Abgeordnete des Landtags von Nordrhein-Westfalen, die durch das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit kooptiert werden
e) drei weitere Personen, darunter mindestens zwei Leiter*innen einer Volkshochschule oder von der Kommune bestimmte Vertretungen
f) die für Diversity zuständige Person.
(3) Der Aufsichtsrat besteht vorbehaltlich einer Kooptation nach § 9 Abs. 2 aus fünf Personen: der*dem Präsident*in, den zwei Vizepräsident*innen und zwei weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder gewählt werden. Sofern die*der Präsident*in auf eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat verzichtet, wählt die Mitgliederversammlung eine weitere Person aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder in den Aufsichtsrat. Dem Aufsichtsrat gehören mindestens eine, möglichst zwei Vorsitzende einer Bezirksarbeitsgemeinschaft an. Die Mehrzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss Leiter*in einer Volkshochschule oder von der Kommune bestimmte Vertretung sein.
(4) Durch die Mitgliederversammlung in das Präsidium wählbar sind nur Personen, die bis zum Ablauf der Frist für Anträge an die Mitgliederversammlung auf eine durch den Vorstand geführte Kandidaturliste gesetzt wurden. Diese Liste ist durch den Aufsichtsrat zusammen mit der Tagesordnung an die Mitglieder zu versenden. Aufgenommen in die Kandidaturliste werden:
a) Leitungen einer Mitgliedseinrichtung, die ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären
b) Personen, die vom Präsidium, Aufsichtsrat oder einer Bezirksarbeitsgemeinschaft vorgeschlagen werden.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit noch in der Sitzung Personen in die Kandidaturliste aufnehmen. Aufgenommen werden nur Personen, die in Textform ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl erklärt haben und nicht gegen die in Abs. 5 genannten Bedingungen verstoßen.
(5) Bei der Besetzung des Präsidiums und des Aufsichtsrats ist darauf zu achten, dass die Vielfalt der Mitglieder nach Größe, Verfasstheit und Region sowie die erforderlichen pädagogischen, betriebs¬wirtschaftlichen und bildungspolitischen Kompetenzen berücksichtigt werden. Es gelten ferner folgende Bedingungen:
a) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht zugleich ein Vorstandsamt im Verein wahrnehmen oder in den letzten 24 Monaten vor der Wahl wahrgenommen haben.
b) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht zugleich Mitglied des Prüfungsausschusses sein oder in den letzten 24 Monaten vor der Wahl gewesen sein.
c) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht zugleich bei dem Verein oder Unternehmen, an denen der Verein mit mehr als 10 % beteiligt ist, angestellt sein oder in den letzten 24 Monaten angestellt gewesen sein.
d) Zwischen dem Verein und einem Mitglied des Präsidiums oder ihm nahestehenden Unternehmen oder Personen darf es keine wesentlichen Geschäftsbeziehungen geben. Als nicht wesentlich gilt, wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds, des nahestehenden Unternehmens oder der nahestehenden Person weniger als 5 % aus Geschäftsbeziehungen mit dem Verein und seinen Mehrheitsbeteiligungen resultieren, was das Mitglied auf Verlangen der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums nachzuweisen hat.
e) Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur zweimal hintereinander möglich.
Mögliche Interessengegensätze sind vor der Wahl der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
(6) Die Aufgaben des Präsidiums umfassen:
a) Stellungnahme zu Beschlussvorlagen des Aufsichtsrats an die Mitgliederversammlung
b) Formulierung eigener Anträge an die Mitgliederversammlung
c) Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Aufsichtsrat zum laufenden Geschäftsgang
d) Entscheidung über strategische Fragestellungen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
e) Entscheidung über Abweichungen vom Wirtschaftsplan, die zu einer wesentlichen Verschlechterung des Jahresergebnisses führen
f) Zustimmung zur Geschäftsordnung von Aufsichtsrat und Vorstand
g) Zustimmung zur Kooptation von Mitgliedern des Aufsichtsrats
h) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3
i) Im Einzelfall kann das Präsidium Aufgaben des Aufsichtsrats unter Zustimmungsvorbehalt stellen, Rahmenbedingungen festlegen oder die Entscheidung an sich ziehen.
(7) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt in der Regel vier Jahre. In Ausnahmefällen, beispielsweise im Rahmen einer Nachwahl, ist auch eine Wahl für eine kürzere Amtszeit möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden gewählter Präsidiumsmitglieder bleibt die Beschlussfähigkeit unberührt. Es erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(8) Zu Sitzungen des Präsidiums wird von der*dem Präsident*in unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Fristwahrend ist, wenn die Einladung zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse verschickt wird. Das Präsidium tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel zweimal im Jahr.
(9) Eine Sitzung findet ferner statt, wenn mindestens ein Drittel der amtierenden Mitglieder des Präsidiums oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen beantragen. Sie muss spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung stattfinden. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, können die Antragstellenden die Einladung unter Mitteilung des Sachverhalts selbst vornehmen.
(10) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Es ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Die Vertretungen der kommunalen Spitzenverbände können ihr Stimmrecht für einzelne Sitzungen übertragen; die Übertragungserklärung muss dem Vorstand bis zum Beginn der Sitzung in Textform zugehen. Bei Interessengegensätzen, die unverzüglich offenzulegen sind, ruht das Stimmrecht. Dauerhafte Interessenkonflikte führen zur Beendigung des Mandats.
(11) Das Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Auslagen werden in angemessener Höhe ersetzt.
(12) Das Präsidium kann zur vertieften Beratung und Beschlussvorbereitung Ausschüsse bilden. Dabei sind ihre Aufgaben und ggf. eine Befristung festzulegen. Die Ausschüsse sind vom Präsidium nach fachlichen Gesichtspunkten aus seiner Mitte mit drei bis fünf Personen zu besetzen. Das Präsidium oder die Ausschüsse selber können als weitere Mitglieder der Ausschüsse bis zu zwei Fachleute mit beratender Stimme berufen. Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Berufung erfolgt höchstens bis zum Ende der Amtsperiode des Aufsichtsrats. Vorzeitige Abberufung ist jederzeit möglich. Für den Vorsitz und seine Stellvertretung wählen die Ausschüsse aus ihrer Mitte jeweils eine Person. Soweit das Präsidium nichts anderes beschließt, gelten für den Sitzungsablauf die Verfahren des Aufsichtsrats.
(13) An den Sitzungen nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil, soweit das Präsidium im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt.
(14) An den Sitzungen nimmt die Vertretung der Kommissionssprecher*innen ohne Stimmrecht teil, soweit das Präsidium im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt.
(15) Einmal jährlich ist dem Präsidium vom Vorstand in Textform über alle Geschäfte des Vereins und seiner Tochtergesellschaften mit Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstands sowie jeweils deren Angehörige und ihnen nahestehenden Unternehmen zu berichten.
§ 9 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat (§ 8 Abs. 3) trifft Entscheidungen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind, berät den Vorstand und überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er hat ein unbeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht, das er auch durch Beauftragte wahrnehmen kann.
(2) Die*der Präsident*in oder, wenn diese*r nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, ein*e vom Aufsichtsrat bestimmte*r Vizepräsident*in leitet den Aufsichtsrat. Solange keine Leitung und keine Stellvertretung bestimmt sind, nimmt das älteste Aufsichtsratsmitglied die Leitung wahr. Der Aufsichtsrat kann bis zu zwei weitere Personen kooptieren, deren Amtszeit zusammen mit den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats endet. Die Kooptation bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(3) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
a) Berücksichtigung von Gender- und Diversityaspekten bei allen Entscheidungen und Förderung von Gendergerechtigkeit und Diversity im Verband
b) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des besonderen Vertreters nach § 30 BGB mit Zweidrittelmehrheit, Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen weiteren rechtlichen Angelegenheiten
c) Beratung und Entscheidung über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan sowie die strategische Planung vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, insbesondere Beratung von Beschlussvorlagen des Vorstandes, des Präsidiums und eigenen Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung
e) Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes, insbesondere von Quartalsberichten
f) Entscheidung über den Umgang mit wesentlichen Planabweichungen und soweit erforderlich Abstimmung mit dem Präsidium
g) Vorbereitung der Auswahl und Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Mitgliederversammlung
h) Entgegennahme des Prüfungsberichts in Textform durch jedes Aufsichtsratsmitglied und in der Regel persönliche Aussprache mit der*dem Wirtschaftsprüfer*in in einer Aufsichtsratssitzung
i) Feststellung des Jahresabschlusses
j) Entscheidung über ihm vom Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern vorgelegte Beschlussgegenstände
k) Entscheidung über die Wahrnehmung der Beteiligungs-, Entsendungs- und Mitgliedschaftsrechte des Vereins, beispielsweise in Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen und Genossenschaften, sowie die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften, Beteiligungen oder sonstigen Vertretungen des Vereins in anderen Organisationen, soweit nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
l) Vertretung in der Öffentlichkeit in Abstimmung mit der*dem Präsident*in und ihren*seinen Stellvertretungen sowie dem Vorstand
m) Regelmäßige Berichterstattung über seine Arbeit gegenüber den Mitgliedern
n) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes
o) Beschlussfassung der Geschäftsordnung für Aufsichtsrat und Vorstand, in der auch die Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats zur Geschäftsführung des Vorstandes festgelegt werden.
(4) Der Verein wird gegenüber dem Vorstand und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam in allen Vertrags- und sonstigen Rechtsangelegenheiten vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass an der Vertretung möglichst die*der Präsident*in oder ihre*seine Stellvertretung mitwirken soll.
(5) Die Regelungen für das Präsidium gemäß § 8 Abs. 8 bis 15 gelten entsprechend für den Aufsichtsrat. Abweichend sind in der Regel mindestens vier Sitzungen des Aufsichtsrats im Jahr vorgesehen.
(6) Der Aufsichtsrat erlässt nach Anhörung des Vorstands eine Geschäftsordnung für die Arbeit von Aufsichtsrat und Vorstand. Sie bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
In der Geschäftsordnung können insbesondere Ressortverantwortlichkeiten innerhalb der Organe, Aufgaben, Zustimmungsvorbehalte und Informationspflichten im Rahmen des Controllings und die jeweiligen organinternen Geschäftsabläufe festgelegt werden.
(7) Die Amtszeit des Aufsichtsrats entspricht der Amtszeit des Präsidiums. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt eine Nachbesetzung aus den Reihen der Präsidiums-mitglieder durch das Präsidium. Das Präsidium kann Mitglieder des Aufsichtsrats mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
§ 10 Vorstand und besonderer Vertreter nach § 30 BGB
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der*dem Vorsitzenden und ein oder zwei weiteren Personen. Im Vorstand soll nicht nur ein Geschlecht vertreten sein.
Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Präsidiums und des Aufsichtsrats; er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig und bei wichtigen Angelegenheiten unverzüglich über den Gang der Geschäfte.
Zur Unterstützung des Vorstands kann der Aufsichtsrat einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB für die wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins berufen.
Der besondere Vertreter nach § 30 BGB vertritt den Verein innerhalb seines Wirkungskreises zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist verantwortlich für Strukturen und Prozesse, die eine angemessene Planung, Akquise/Beschaffung, Durchführung und Kontrolle der Mittelverwendung gewährleisten. Mittel werden ausschließlich nur für die angegebenen Zwecke und die damit verbundenen notwendigen Verwaltungsausgaben eingesetzt. Die Verwendung der Mittel folgt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit.
(3) Die Vorstandsmitglieder und der besondere Vertreter nach § 30 BGB sind in der Regel gegen Vergütung tätig. Der Aufsichtsrat beschließt über die Anstellungsbedingungen.
(4) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Ausübung dieses Mehrstimmrechts ist die Leitung des Aufsichtsrats unverzüglich zu informieren.
(5) Dienstvorgesetzte Stelle der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle ist der Vorstand. Dienstvorgesetzte Stelle des Vorstandes ist der Aufsichtsrat.
(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Abberufung im Amt, sofern bei der Berufung keine Befristung vorgesehen wurde. Ferner kann ein Vorstandsmitglied die Niederlegung seines Amtes in Textform gegenüber dem Aufsichtsrat erklären.
(7) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Soweit die Satzung nichts anderes regelt, gelten für Vorstandssitzungen die Regelungen des Präsidiums.
(8) Die Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen der Leitung des Aufsichtsrats und den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Kommissionen
(1) Der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie das Präsidium können Kommissionen befristet und unbefristet berufen. Dabei haben sie in Textform den Auftrag der Kommission, ggf. dessen Budget und in der Regel ein zuständiges Fachreferat der Geschäftsstelle festzulegen. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung einer Kommission durch den Vorstand anregen. Bei der Besetzung der Kommissionen sollen möglichst unterschiedliche Regionen und Arten von Volkshochschulen berücksichtigt werden, soweit dies für die Themenstellung relevant ist.
(2) Kommissionen haben beratende und beschlussvorbereitende Funktion. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll oder Arbeitspapieren festgehalten und dem Vorstand, dem Aufsichtsrat sowie den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
(3) Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine*n Kommissionssprecher*in, der*die in Absprache mit dem zuständigen Fachreferat der Geschäftsstelle die Sitzungen vorbereitet, zu den Sitzungen einlädt, die Sitzungen moderiert und für die Protokollierung Sorge trägt.
(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung für einzelne oder alle Kommissionen erlassen.
(5) Die Kommissionssprecher*innen werden durch den Vorstand ein- bis zweimal jährlich zu einer Versammlung der Kommissionssprecher*innen eingeladen. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vertretung der Kommissionssprecher*innen. Die Versammlung dient zur Diskussion übergreifender Fachthemen und der Koordination der Arbeit der Kommissionen.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Prüfungsausschuss berufen. Der Prüfungsausschuss wird im Rahmen des von der Mitgliederversammlung erteilten Prüfungsauftrags tätig. In der Regel prüft er die Tätigkeit von Präsidium, Aufsichtsrat und Vorstand auf die Einhaltung der Satzung, die Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die ordnungsmäßige Führung der Geschäfte. Die Mitgliederversammlung kann einen abweichenden Auftrag erteilen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei bis fünf, in der Regel aus drei Personen. Die Berufung erfolgt in der Regel für die Amtsperiode des Präsidiums. Sie kann durch die Mitgliederversammlung verlängert oder verkürzt werden. Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht beim Verein angestellt oder Mitglied im Präsidium oder Vorstand sein. Dies gilt auch für die letzten beiden Jahre vor der Berufung. Weitere mögliche Interessengegensätze sind der Mitgliederversammlung vor der Berufung oder später zum nächstmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen.
(3) Vorstand, Aufsichtsrat und Präsidium sind verpflichtet, die Arbeit des Prüfungsausschusses umfassend zu unterstützen, insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Sachmittel und Unterlagen zeitnah bereitzustellen sowie alle erforderlichen Auskünfte kurzfristig zu erteilen. Der Prüfungsausschuss kann Einsicht in alle Bücher und Schriften des Vereins nehmen, die Geschäftsräume besichtigen und alle Mitarbeitenden anhören.
(4) Soweit dies im Ausnahmefall zur Prüfung komplexer Sachverhalte erforderlich ist, kann der Prüfungsausschuss der Mitgliederversammlung, dem Präsidium oder dem Aufsichtsrat die Beauftragung zur Verschwiegenheit verpflichteter, sachverständiger Dritter vorschlagen, über die das jeweilige Gremium beschließt.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen in Textform spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen; gehen sie später ein, werden sie in dieser Mitgliederversammlung nicht mehr behandelt.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Stimm-enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung für die Auflösung stimmen.
(4) Das Präsidium ist ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung berechtigt, durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Änderungen und Ergänzungen an der Satzung oder beschlossenen Satzungsänderungen/-neufassungen vorzunehmen, die vom Finanzamt zum Erhalt der Steuerbegünstigung oder vom Vereinsregister zur Ermöglichung der Eintragung vorgegeben werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Volkshochschul-Verband e.V., Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung des Landesverbandes vhs NRW, beschlossen am 21.11.2024