Kopieren von Musiknoten an Volkshochschulen – Nutzung von Musikstücken
Die VG Musikedition macht darauf aufmerksam, dass das Kopieren von Musiknoten gemäß § 53 Abs. 4 UrhG grundsätzlich verboten ist. Allerdings besteht für Volkshochschulen die Möglichkeit, durch Abschluss eines einfachen Lizenzvertrages Fotokopien von Noten (und Liedtexten) in begrenztem Umfang herzustellen und zu verwenden.
Vor diesem Hintergrund hat der DVV in enger Abstimmung mit den VHS-Landesverbänden einen Rahmenvertrag mit der VG Musikedition geschlossen, der es Volkshochschulen erlaubt, mengenbasierte Lizenzpakete, in Abhängigkeit vom konkreten Bedarf, „einzukaufen“. So ist die VG bereit, soweit sie die Meldung der Titellisten fristgerecht erreicht, den Mitgliedern des Verbandes einen Nachlass auf die jeweiligen im Bundesanzeiger veröffentlichten Normalvergütungssätze zu gewähren. Beim Erwerb großer Lizenzpakete werden weitere Nachlässe gewährt:
Der DVV – Rahmenvertrag sowie ein Muster des von der VHS bei Bedarf abzuschließenden Einzelvertrags stehen im internen Bereich der vhs.cloud zur Verfügung.
Zur Nutzung von Musikstücken an Volkshochschulen hat der DVV einen seit 1989 geltenden Rahmenvertrag mit der GEMA abgeschlossen. Der Vergütungsanspruch errechnet sich aus der Vervielfältigung der gewichteten Unterrichtszahl (z. B. 72% der Unterrichtsstunden „Tanz“) mit einem bestimmten Festbetrag. Näheres entnehmen Sie dem Rahmenvertrag GEMA/DVV, der im internen Bereich der vhs.cloud zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zu Tarifen, Anmeldung und Abrechnung von Einzelveranstaltungen finden Sie unter: https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/schule-volkshochschule-bibliothek-museum/